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Sonntag, 01.08.2010

Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit schränkt Schutz des Informationsinteresses nicht ein

München - Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Wohneigentumsrecht befasst sich mit der Frage, wann die Anbringung einer Parabolantenne in einem gemeinschaftlichen bewohnten Haus von Eigentümern erlaubt ist. Demnach entscheidet laut BGH alleine die Wohneigentümergemeinschaft und nicht etwa die Staatsbürgerschaft eines Eigentümers, an welchem Ort im Haus eine Parabolantenne angebracht werden darf. Allerdings muss trotz dieser Einschränkung der volle Schutz des Informationsinteresses nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährt werden. Die Münchner Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel http://www.auerwittethiel.de informiert als langjährige anwaltliche Vertreterin von Wohneigentumsgemeinschaften über das aktuelle Urteil.

Laut Auer Witte Thiel ist die Beklagte eine deutsche Staatsbürgerin polnischer Herkunft und Eigentümerin einer Wohnung im betroffenen Haus. Die Beklagte brachte anfang 2007 ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft eine Parabolantenne an, die ihr den Empfang einer Vielzahl von polnischsprachigen TV-Programmen ermöglicht.

Nach Informationen von Auer Witte Thiel wurde die Beklagte in der Folgezeit von der Eigentümergemeinschaft vergeblich aufgefordert, aus ästhetischen Gründen die Antenne zu entfernen. Deshalb beschlossen die Wohnungseigentümer zu klagen, um die Antenne entfernen zu lassen. Die Beklagte wendet nach Angaben von Auer Witte Thiel ein, über die Breitbandkabelanlage des Hauses könne sie zwar zwei polnischsprachige Sender empfangen, jedoch keine Regionalprogramme aus Oberschlesien, wo sie aufgewachsen sei.

Amtsgericht und Landgericht gaben der Klage statt und verpflichteten die Beklagte zur Entfernung der Parabolantenne, so Auer Witte Thiel. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) keinen Erfolg. Begründung: Das Handeln der Beklagten stellt einen Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum dar. Nach § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG können die übrigen Miteigentümer deshalb die Beseitigung der Parabolantenne verlangen.

Allerdings - so schränkt der BGH ein - hat die Beklagte einen Anspruch darauf, die Antenne an einer anderen Stelle des Hauses aufzustellen. Entgegen der Meinung des Landgerichts braucht sich die Beklagte laut Auer Witte Thiel nicht mit dem Empfang der beiden in das Breitbandkabel eingespeisten Sender abfinden. Auch die Tatsache, dass sie und ihre Familienangehörigen die polnische Staatsangehörigkeit aufgegeben und die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen haben, begrenzt nicht den Schutz des Informationsinteresses der Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes, so Auer Witte Thiel über die zentrale Aussage des Urteils.

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Über Auer Witte Thiel Rechtsanwälte (Deutschland, München)

Auer Witte Thiel ist eine wirtschafts- und presserechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei. Die Spezialisierung auf Schwerpunktbereiche und der Ausbau von Kernkompetenzen in bestimmten Fachbereichen sind im anwaltlichen Dienstleistungsbereich unverzichtbar. Auer Witte Thiel vertritt seit Jahrzehnten im Bereich Miet-, Immobilien- und Bauchrecht eine Vielzahl von Wohnungsbauunternehmen, Hausverwaltungen und Wohnungseigentumsgemeinschaften. Der Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist in München.

Pressekontakt

Auer Witte Thiel Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Tobias Steiner
Bayerstraße 27
80335 München
Telefon: 089/59 98 97 60
Telefax: 089/550 38 71
E-Mail: kontakt@auerwittethiel.de
Web: www.auerwittethiel.de

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